Wie funktioniert die Überlassung von E-Bikes?

Unterschiedliche Modelle zur Finanzierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich
Wieviel Zeit kosten die täglichen Fahrwege (Staus, Berufsverkehr) oder die Parkplatzsuche? Könnte dies durch ein Umdenken bei den Transportmitteln optimiert werden? Gerade in den Städten wurde und wird viel für den Radverkehr getan. Im Steuerrecht auch: Seil 2019 und bis Ende 2030 bleibt der geldwerte Vorteil bei der unentgeltlichen Überlassung von Firmenrädern – seien es normale Fahrräder oder E-Bikes (nicht schneller als 25 km/h) – zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn lohnsteuerfrei. Sobald der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu leisten hat, tritt die Lohnsteuerpflicht ein. Auch hier darf, wie beim E-Auto, ein Viertel der 1%-Regelung angesetzt werden.

Zwei Modelle der Überlassung

Arbeitnehmerfinanziert: Per Entgeltumwandlung wird zumeist das Bike-Leasing realisiert. Der Arbeitnehmer (AN) spart auf die Leasingrate, die er sonst privat tragen müsste, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge (im Durchschnitt 50%, je nach Steuerklasse und Gehalt). Das Fahrrad kann zum Ende der Leasingzeit für ca. 18 % der unverbindlichen Preisempfehlung erworben werden. Was oftmals einen erheblichen Vorteil für den AN zum Sofortkauf eines Fahrrads darstellt. Meist basiert diese Variante auf dem Wunsch der Mitarbeitenden und ist ausschlielllich arbeitnehmerfinanziert. Zuzahlungen des Arbeitgebers (AG) sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei dieser Variante muss der geldwerte Vorteil für Privatfahrten abgerechnet werden. (1/4 der 1%-Prozentregelung).

Arbeitgeberfinanziert: Die zweite Variante besteht darin, dass der AG das Fahrrad erwirbt und das Firmenrad dem AN zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn entgeltfrei überlässt. Hier entfällt bis 2030 der Ansatz der 1% Prozentregelung. Es müssen lediglich umsatzsteuerrecht\iche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte wird in beiden Fällen nicht angesetzt.

Vorteile für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Pflegedienst

  • Arbeitgebersicht: Kann/wird das E-Bike für die Touren genutzt werden (hier im  städtischen Bereich), muss nicht lange überlegt werden. Weiche (z.B. Fahrtzeitreduzierung) & harte Kosten werden in einem spürbaren Maße eingespart: Investitionskosten, laufende Betriebskosten, ggf. Zeiteinsparung in der Tour.
  • Arbeitnehmersicht: Wenn der AN „Spaß“ an einem E-Bike zur privaten Nutzung hat, bietet die Variante A eine überschaubare Kostenersparnis.
  • Arbeitnehmer/Arbeitgebersicht: Die Variante 8 bietet einen „richtigen“ finanzwirtschaftlichen Vorteil für den AN und ist für den AG eine Maßnahme zur  Personalbindung.
  • Anbietersicht: Ein boomendes Geschäft für die Anbieter in jeglicher Hinsicht. Vergleichen und prüfen Sie die Angebote! Bei ausreichender Liquidität u/o  Investitionsplanung wäre die Anschaffung durch den PD durchaus eine interessant Variante (z. B. Nutzung von Sonderabschreibung).

Praxistipp

Betrachten Sie die „E-Bike-Modelle“ unter folgenden Gesichtspunkten:

  • Ist der Einsatz in der Pflegetour sinnvoll? • Anschaffungskosten und Betriebskosten werden für den Pflegedienst  eingespart.
  • Belassen Sie es bei dem arbeitnehmerfinanzierten Modell?
  • Wollen Sie über einen attraktiven und steuerlichen Vorteil den AN an den PD binden?

Dieser Artikel stammt von Rainer Berg, Dipl. Betriebswirt und Steuerberater. Laden Sie sich den kompletten Artikel als PDF herunter: PDF-Download

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