Startseite > Aktuelles > Reisekosten – Die steuerfreie Auszahlung
Für engagierte Mitarbeitende gibt es Möglichkeiten zur „Belohnung“.
Pflegedienste haben sich auf höhere Kosten durch die Tarifregelungen mehr oder weniger eingestellt. Dennoch stellt sich die Frage, Anreize für engagierte Mitarbeiter zu nutzen – netto ohne Abzüge. In einem ersten Schritt wäre intern zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Budget zur Verfügung steht. In einem zweiten Schritt können Möglichkeiten ausgewählt werden. Zu nennen sind hier u.a. Erholungsbeihilfen, Ausschöpfung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Gutscheine, Auszahlungen zu Auswärtstätigkeiten. Letztere spreche in diesem Beitrag an.
„Belohnt“ werden kann in diesem Zusammenhang die besonders zeitintensive Tages-Tour. Der Arbeitgeber (AG) kann seinem Arbeitnehmer (AN) bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als acht Stunden (zwei Touren können addiert werden) den „Verpflegungsmehraufwand“ auszahlen – 14,00 Euro und soweit gewünscht vom AG zusätzlich 14,00 Euro, wenn er auf diesen zusätzlichen Betrag eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent übernimmt.
Es kommt auf die Zuordnung der „ersten Tätigkeitsstätte“ an. Von dieser aus beginnt für den AN die „Auswärtstätigkeit“. Typisch bei Beschäftigten in ambulanten Pfegediensten: diese haben in der Regel keine „erste Tätigkeitsstätte“ (Ausnahme folgt). Sachverhalte:
Der AN fährt von zu Hause um 6:30 Uhr mit seinem PKW oder mit einem Betriebsfahrzeug zum Kunden. Vom letzten Kunden kommt er zu Hause um 12:30 Uhr an – ergibt 6 Stunden.
Eine weitere Tour fährt dieser AN von 17:00 bis 19:30 – 2,5 Stunden. Die Auswärtstätigkeit beträgt insgesamt 8,5 Stunden – 14,00 Euro bzw. 28,00 Euro können abgerechnet werden. Wird ein Betriebsfahrzeug genutzt, ist ergänzend darauf zu achten, dass eine private PKW-Nutzung ausgeschlossen wird (ansonsten muss diese, ggf. pauschal, versteuert werden). Auch wenn der AN zwischendurch den PD anfährt, bleibt es nach meiner Rechtsauffassung insgesamt bei einer Auswärtstätigkeit.
Abwandlung: Der AN fährt zunächst (zu Beginn) und nach der Tour den PD an. Hieraus könnte ein „Sammelpunkt“ (dann erste Tätigkeitsstätte) abgeleitet werden. Die Auswärtstätigkeit wird vom PD aus bewertet.
Eine vermeidbare Steuerfalle: Bestimmt der AG den PD als erste Tätigkeitsstätte, beginnt und endet die Auswärtstätigkeit beim PD.
Es deuten sich hier einige Gestaltungsmöglichkeiten (auch in Bezug auf Fahrtkosten) an, die im Detail abzuklären wären. Sind Sie sich zu Einzelsachverhalten nicht sicher, empfiehlt sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Die Thematik dürfte auch interessant für die private Steuererklärung der MA sein. Insoweit keine Pauschalen zu oben durch den PD gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, Reisekosten für die Auswärtstätigkeit als Werbungskosten zu erklären.
Wenn es das Budget erlaubt, kann über steuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer nachgedacht werden.
Dies insbesondere für Arbeitnehmer, die sich in einem besonderen Maße einsetzen.
Eine Möglichkeit bietet sich in Zusammenhang mit „Auswärtstätigkeiten“ / Reisekosten.
Dieser Artikel stammt von Rainer Berg, Dipl. Betriebswirt und Steuerberater. Laden Sie sich den kompletten Artikel als PDF herunter: PDF-Download