Startseite > Aktuelles > Ergibt eine Holding Sinn?
Vorteile unterschiedlicher Rechtsformen.
Nachfolgend wird die GmbH als Rechtsform angesprochen. Eine GmbH hält die Mehrheit der Anteile (auch Mutterunternehmen genannt) an anderen GmbH (auch Tochterunternehmen genannt). So bestimmt letztlich die „Mutter“ insbesondere über die Gesellschafterstellung (Beherrschung) über die „Töchter“.
Zum rechtlichen Hintergrund: Eine reine Finanzholding hält nur die Anteile an den Töchtern, sammelt deren Gewinne ein und investiert neu. Eine operative Holding erbringt (zusätzlich) Leistungen für die Töchter (z.B. in den Bereichen Rechnungswesen, Controlling). Die Holding für mittelständische Pflegeeinrichtungen mit Expansionsgedanken ist eine überlegenswerte Variante. Will ein Unternehmer expandieren, indem weitere Unternehmen erworben werden sollen, ist die Holding eine interessante steuerliche Gestaltung, denn die von den Töchtern an die Mutter abgeführten Gewinne sind weitestgehend steuerfrei (5% der „abgeführten“ Gewinne sind steuerpflichtig).
Die „Nettogewinne“ können wiederum eingesetzt werden, um weitere Unternehmen (durchaus auch keinen Pflegedienst) zu erwerben. Dieser Weg, basierend auf einem gesunden Wachstum, ist eine gute Variante. Die Holding ist, richtig eingesetzt, u.a. ein Steuerspar- und Finanzierungsmodell.
Ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Gedanke ist die Bündelung von zentralen Aufgaben, die die Mutter für die Töchter übernimmt, abrechnet und sich vergüten lässt.
Insoweit wird die Mutter dann allerdings gewerbesteuerpflichtig – schlimmer noch, es kann sich ein umsatzsteuerliches Problem ergeben: Bislang ist es so, dass abgerechnete Leistungen zwischen Mutter und Tochter als sogenannte Innenumsätze nicht umsatzsteuerpflichtig sind (eine rein deutsche Regelung). Das Europarecht sieht diese Gestaltung anders. Eine Umsetzung ins deutsche Steuerrecht wird wahrscheinlich kommen. Das bedeutet, dass die Leistungen der Mutter an die Tochter Umsatzsteuer auslösen, die die Pflegedienst-Tochter nicht in Abzug bringen kann. So entstehen zusätzliche Kosten in Form von Umsatzsteuer. Lösung: Wenn schon zentrale Leistungen, dann diese auf ein sinnvolles Maß reduzieren.
Über allem steht die Grundüberlegung bei personengesteuerten Unternehmen, Vermögen in Form von Firmen zentral (in der Holding) oder dezentral (in selbständigen Unternehmen) zu halten. Verbunden damit ist unter anderem auch die Frage nach der Verfügung über Vermögen.
Beispiel Erbfall: Kinder würden im Erbfall Bruchteile an der Holding erben, über die schwer verfügt werden kann und was ggf. zu unerwünschten Gesellschaftergruppen u/o zu hohen Ausgleichszahlungen führt. Dezentrale Vermögen (keine Beherrschung, Verknüpfung der einzel- nen GmbH) könnten dem Gegenstand zugeordnet vererbt werden. Ähnliches gilt bei Schenkungen. Die aktuell auf dem Markt rein renditeorientierten
Holdinggebilde haben ihre eigene Philosophie.
Dieser Artikel stammt von Rainer Berg, Dipl. Betriebswirt und Steuerberater. Laden Sie sich den kompletten Artikel als PDF herunter: PDF-Download