Startseite > Aktuelles > E-Mobilität bietet Vorteile
Bereitstellung eines Elektrofahrzeugs kann sich steuerlich lohnen.
Der Trend zu elektrobetriebenen Fahrzeugen wird seit 2019 auch mit steuerlichen Vorteilen unterstützt. Nachfolgend werden Sachverhalte angesprochen, die insbesondere mit der
Privatnutzung verknüpft sind.
Wer sich bei einem Firmenfahrzeug für ein reines Elektrofahrzeug entscheidet, kann einen lohnsteuerlichen Vorteil bei der Ansetzung des geldwerten Vorteils nutzen und muss hier nur ein Viertel des Bruttolistenpreises besteuern. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben wird und es einen Bruttolistenpreis von 70.000,00 Euro (ab 01.01.2024) nicht überschreitet. Diese Minderung wirkt sich nicht nur auf die allseits bekannte 1 % Regelung für die Privatfahrten aus, sondern auch auf den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitstätte. Dieser Vorteil gilt für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Achtung: Die Umsatzsteuer ist hier ausgenommen und wird vom vollen Bruttolistenpreis berechnet!
Sollte eine Firmenwallbox am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, so kann der PKW unentgeltlich für den Arbeitnehmenden und als Betriebsausgaben für die Firma geladen werden; gleiches gilt auch für öffentliche Ladestationen.
Zusätzlich kann der Arbeitnehmende, wenn die Möglichkeit existiert, den PKW an seiner privaten Ladevorrichtung laden. Da die Aufzeichnung der exakt geladenen kWh nur mit einem separaten Stromzähler möglich ist, können hier aus Vereinfachungsgründen Pauschalen für das monatliche Laden an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Wenn keine betriebliche Lademöglichkeit existiert (eine Stromtankkarte ist einer betrieblichen Lademöglichkeit gleichgestellt), können 70 Euro für Elektrofahrzeuge bzw. 35 Euro für Hybridfahrzeuge lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei als Auslagenersatz an den Arbeitnehmer erstattet werden. Existiert eine betriebliche Lademöglichkeit, so kürzen sich diese Werte auf 30 Euro bzw. 15 Euro.
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten, bei dem Arbeitnehmer eine betriebliche Wallbox zu installieren. Die Errichtung und alle dazugehörigen Kosten wie die Wartung sind ebenfalls Betriebsausgaben. Sollte diese Wallbox dem Arbeitnehmer übereignet werden, fallen 25 % pauschale Lohnsteuer an.
Elektrofahrzeuge sind ein komplexes Thema, das steuerliche Vorteile bietet. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater bei der Einstufung und Bewertung Ihrer E-Fahrzeuge, zu denen im Übrigen auch die E-Bikes und E-Scooter gehören, unterstützen.
Dieser Artikel stammt von Rainer Berg, Dipl. Betriebswirt und Steuerberater. Laden Sie sich den kompletten Artikel als PDF herunter: PDF-Download