Alle Kosten im Blick

Analyse der Investitionskosten kann für finanzielle Entlastung sorgen.

Die Gewinnmargen, soweit umsetzbar, werden bekanntlich immer geringer. An allen Stellschrauben wirtschaftlicher Steuerung muss gedreht werden. Hierzu gehört auch die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionskosten.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Finanziert werden soll über die Pflegeversicherung insbesondere die Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft und weitere eng verbundene Leistungen. Die sogenannten Investitionskosten (K) sollten grundsätzlich vom Pflege- bedürftigen getragen werden. Länder- spezifisch wird allerdings unterschiedlich verfahren. So greift in einigen Bundesländern eine Landesförderung. Wobei anzumerken ist, dass in der Tat in diesen Bundesländern ein betriebsnotwendiger Kostenausgleich in der Regel erfolgt (bis zu 7% bezogen auf die Leistungsvergütung).

In den Bundesländern, in denen IK den Kunden zu berechnen sind, gilt folgendes:

  1. Bestimmte Kostengruppen können umgelegt werden.
  2. Die Kosten müssen betriebsnotwendig sein.
  3. Die Kosten müssen angezeigt und nachvollziehbar sein und somit jährlich (die Empfehlung) gerechnet werden.

Exkurs:

Bedenken Sie, in Schiedsverfahren werden Ihnen oft 6% für Risiko, Rücklage und Unternehmensgewinn zugestanden. Wenn Sie allein schon bei nicht ausreichender Umlage der KI 3% verlieren, halbiert sich diese Marge.

Es hat sich aktuell bestätigt, dass Pflegedienste, die Rücklagen zu guten Zeiten gebildet haben, besser durch die wirtschaftlichen Krisenjahre 2022, 2023 gekommen sind.

Zu 1. Folgende Kosten sind einzubeziehen: Abschreibungen, Mieten/Pacht/ Leasing, Instandhaltung/Instandsetzug sowie Zinsen auf Investitionen. Informationen zu den einzelnen Posten entnehmen Sie der Buchführungsauswertung.

Empfehlung: Stimmen Sie den konkreten Ansatz mit Ihrem (Steuer-) Berater ab.

Zu 2. Bedenken Sie: Es geht nicht in jedem Fall um die tatsächlichen IK, sondern um die betriebsnotwendigen. Ein zu großes Büro, zu viele und/oder zu teure PKW rechtfertigen keinen hohen IK-Kostensatz. 7% bis 8% liegen je nach Ausstattung und tatsächlichen Kostendurchausimrealenakzeptierbaren Bereich.

Wichtig: Keine ausreichende Weiterberechnung der IK können den Unternehmensgewinn bis zu 50% senken.

Stellen Sie fest, dass die KI Ihres Pflegedienstes (PD) sich gegen 10% bewegen, sind diese in der Regel zu hoch und es muss hinterfragt werden, an welcher Stelle Handlungsbedarf zur Verminderung der Kosten besteht.

Zu 3. Die einfachste und akzeptierte Form der Berechnung kann umsatzbezogen vorgenommen werden. Es werden die Kosten (zu 1.) ins Verhältnis zu den Gesamtumsätzen des PD (als gemischte Einrichtung) in % ausgewertet.

Beispiel: Umsatz des PD €800.000, IK €56.000, ergibt 7% IK bezogen auf den Umsatz. Sozialhilfeträger erstatten fast schon in der Regel nicht die vollen IK. Sie als PD haben aber Anspruch auf den vollen Ersatz der betriebsnotwendigen IK. Es bleibt die Frage nach der Durchsetzung.

Praxistipp

  • Berechnen Sie jährlich die notwendigen Investitionskosten Ihres Pflegedienstes und passen ggf. die Weiterberechnung an.
  • Nutzen Sie die Berechnung auch als eine Kostenkontrollmaßnahme.
  • Informieren Sie Ihre Kunden rechtzeitig und zeigen die Kosten dem Sozialhilfeträger an.

Dieser Artikel stammt von Rainer Berg, Dipl. Betriebswirt und Steuerberater. Laden Sie sich den kompletten Artikel als PDF herunter: PDF-Download

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