Overheadkosten berechnen

Kostenübersicht zum Jahreswechsel

Der Begriff Overheadkosten wird in Zusammenhang mit Kosten in der Pflege häufig verwendet. In der Sache handelt es sich um Personal- und Sachgemeinkosten. Die Gemeinkosten (GK) werden in den Stundenkostensatz (StdKS) für Pflege eingerechnet und stellen einen wesentlichen Kostenbestandteil dar

Der Jahreswechsel 2024/2025 bietet sich an, die Kosten zunächst als „Ist-Kosten“ (2024) zu ermitteln und sodann zukunftsorientiert anzupassen. Dadurch, dass sämtliche Monate des Kalenderjahres (KJ) in die Berechnung einbezogen sind, beeinflussen unterjährige Kostenschwankungen nicht das Berechnungsergebnis. An einem Zahlenbeispiel möchte ich die Ermittlung dieser Kosten verdeutlichen (siehe Tabelle).

Zur Aufteilung der Personalkosten: In der Beratung werden oft folgende Bezüge genannt: auf 20 Mitarbeitende im Außendienst kommen 2 Mitarbeitende pflegebezogen und 1 Mitarbeiter/Mitarbeiterin für den kaufmännisch verwaltenden Bereich. Prüfen Sie diese Aussage gerne einmal für Ihren PD nach.

Bei den Sachkosten muss in jedem Fall zwischen den Leistungsbereichen SGB V und XI hinsichtlich der Investitionskosten (IK) unterschieden werden. Letztere sind nach SGB XI nicht Gegenstand der Vergütung für Pflege. Entsprechend erfolgt hier die Berechnung mit den Ergebnissen 15 bzw. 18 Euro. Maßgeblich ist die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Diese ordnet die Kosten der Verursachung nach (nicht nur der Art nach) zu.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einer weiteren Differenzierung.

Zwei Ansatzpunkte:

  1. Die „Verwaltung“ von SGB V – Kund:innen dürfte mehr „Bürozeit“ verursachen.
  2. Das Verhältnis der Fahrzeiten nach „SGB V – Kunden“ und „SGB XI – Kunden“ bezogen auf die Pflege/Versorgungszeit am Kunden (hier verbunden mit den Sachkosten) dürfte unterschiedlich sein.

 

Zwei Lösungen:

  1. Sie gewichten die GK im Schätzungswege oder
  2. Sie besinnen sich auf die Pflichtübung zur Erstellung einer konkreten KLR im Sinne eines Betriebsabrechnungsbogen (BAB).

 

Zu 2: Sie haben sich in dem Versorgungsvertrag dazu verpflichtet, eine KLR zu führen – u.a. verbunden mit der Trennung der Kosten nach den Bereichen SGB V, SGB XI und weiteren. Formal gesehen reicht es, zumindest einmal im Jahr (am besten zum 31.12.) einen BAB aufzustellen. Letzterer ist nicht mehr als eine „Aufteilungsübersicht“ hier der Kosten – allerdings differenziert nach einzelnen Kostenarten und deren Verursachung.

Sachverhalt/Berechnungsgrundlage
„Büropersonal“ Pflege € 120.000,00
„Büropersonal“ Verwaltung € 60.000,00
Sachgemeinkosten mit IK € 180.000,00
Sachgemeinkosten ohne IK € 120.000,00
Summe GK mit IK € 360.000,00
Summe GK ohne IK € 300.000,00
Gesamte Arbeitszeit im Außendienst 20.000,00 Std

Ermittlung des Gemeinkostensatzes pro Einsatzstunde

GK mit IK € 360.000,00 / 20.000,00 € 18,00
GK ohne IK € 300.000,00 / 20.000,00 € 15,00

Ausgangsbilanzwerte

Praxistipps

  • Sie holen notwendige Informationen zur Berechnung ein.
  • Sie erstellen (bzw. lassen erstellen) im Idealfall zum 31.12.24 einen BAB.
  • Sie passen die Ist-GK den Plan-GK an und
  • Beziehen die ermittelten GK in die StdKS-Ermittlung ein.

Dieser Artikel stammt von Rainer Berg, Dipl. Betriebswirt und Steuerberater. Laden Sie sich den kompletten Artikel als PDF herunter: PDF-Download

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